WinLine Modul euBP
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
Seit dem 01.01.2025 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, im Rahmen des Verfahrens zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) relevante Prüfungsdaten elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu übermitteln.
Die Rentenversicherungsträger führen in der Regel alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durch, um die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Dabei reichen die Daten aus der Lohnbuchhaltung allein nicht aus – auch Informationen aus der Finanzbuchhaltung, wie z. B. Beitragszahlungen an Krankenkassen oder die Künstlersozialkasse, sind zwingend erforderlich.
Das Zusatzmodul euBP zur WinLine Finanzbuchhaltung ist für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) zertifiziert und ist mit der WinLine Edition 2026 verfügbar! Das Modul ermöglicht die strukturierte, gesetzlich konforme elektronische Übermittlung von Lohn- und Entgeltdaten an die Rentenversicherung (DRV) und ITSG. Es vereinfacht den Prozess, reduziert den Vor-Ort-Aufwand und erfüllt die seit 2025 verschärften Anforderungen.
Was Sie noch wissen sollten
Im Prüfungsfall benötigen Sie zusätzlich zum WinLine Modul euBP:
Eine Lizenz für die Übertragungssoftware „dakota.ag”, sofern diese nicht bereits durch das Lohnabrechnungsprogramm bereitgestellt wird. Falls noch kein „dakota.ag“ sowie das dazugehörige kostenpflichtige Zertifikat vorhanden ist, muss dieses separat bei der ITSG GmbH beantragt werden. Das Zertifikat wird dabei dauerhaft der Hauptbetriebsnummer zugeordnet. Die Beantragung erfolgt über die installierte dakota-Version, die von mesonic bereitgestellt wird.
Innerhalb dieser Anwendung wird eine Zertifikatsanforderung an das ITSG Trust Center übermittelt. Nach erfolgreicher Prüfung stellt die ITSG eine Zertifikatsantwort bereit, die anschließend in die dakota-Software eingespielt wird.
Ab diesem Zeitpunkt ist das Zertifikat einsatzbereit.
Was ist im Prüfungsfall elektronisch zu übermitteln?
Es ist gesetzlich in den Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstütze Betriebsprüfung vorgeschrieben, dass mindestens alle Konten /Buchungen zu denen darin in der Anlage 3 der Grundsätzen zur Übermittlung der euBP befindlichen Sachkonten zu liefern sind.